Kinder- und Jugendangeln

Kleiner Junge mit großen Fisch

Kinder bis 10 Jahre:

Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen bei einem erwachsenen Fischereischeininhaber „mitangeln“.

Das heißt: Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Angelrute im Einwirkungsbereich des Fischereischeininhabers gehören. Ist also das Angeln mit zwei Angelruten erlaubt und das Kind hält eine davon, dann darf der Inhaber des Fischereierlaubnisvertrages (FEV) nur noch mit einer Angelrute fischen. Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind die tierschutzrelevanten Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von Fischen. Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Beschränkungen des Angelns mit Kindern.

10-15 Jahre:

Kinder und Jugendliche, die das 10. aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei mit einem Jugendfischereischein ausüben. Dies jedoch nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers (der übrigens nicht volljährig sein muss, d. h. ab 14 Jahre mit einem gültigen Fischereischein und einem eigenen FEV). Zur Erteilung eines Jugendfischereischeins ist keine Fischerprüfung notwendig.

Einen Jugendfischereischein erhalten Sie in der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt, Fischereiwesen bzw. Bürgerbüro) des jeweiligen Urlaubsortes gegen eine Gebühr von i. d. R. 8,00 Euro.

Der Jugendfischereischein-Inhaber darf in Verbindung mit einem Jugend-FEV eigene Angelruten führen und den Fang unter Aufsicht eines erwachsenen Fischereischeininhabers mit eigenem FEV selbst versorgen.

ab 13 / 14 Jahre:

Mit einem Jugendfischereischein darf der Jugendliche nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres fischen. Danach sind das Ablegen der Fischerprüfung sowie ein gültiger Fischereischein Pflicht. Die staatliche Fischerprüfung kann ein Jugendlicher bereits ab dem 13. Lebensjahr ablegen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch erst an seinem 14. Geburtstag.

Ein 14-jähriger Angler darf nach erfolgreich abgelegter Fischerprüfung entweder zusammen mit einem erwachsenen Angler angeln oder allein und ohne Aufsicht mit einem eigenen FEV.

ab 16 Jahre:

Das Ablegen der Fischerprüfung sowie ein gültiger Fischereischein sind Pflicht. Ebenso der Erwerb eines FEV.

 

Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) erhalten mit den Jugendjahres-FEV einen 50prozentigen Rabatt auf die Jahres-Angellizenzen von Henne-, Sorpe-, Möhne, Lister- und Biggesee. Auch die Kombischeine sind für Jugendliche mit dieser Ermäßigung erhältlich.